Fragen und Antworten rund um Steuern
Praxiswissen für Unternehmer, Arbeitgeber und Firmen
Wichtiger Hinweis:
die Inhalte auf dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Steuerliche Sachverhalte sind stets anhand des konkreten Einzelfalls zu prüfen. Für Entscheidungen oder Maßnahmen, die allein auf Grundlage dieser allgemeinen Informationen getroffen werden, übernehmen wir keine Verantwortung.
Ein Mitarbeiter kostet den Arbeitgeber mehr als das vereinbarte Bruttogehalt. Zusätzlich entstehen insbesondere Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, gesetzliche Umlagen und Beiträge zur Unfallversicherung.
Bei einem gesetzlich versicherten Arbeitnehmer mit 4.000 Euro Monatsbrutto ergibt sich 2026 unter Verwendung des vom Bundesministerium für Gesundheit bekannt gegebenen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zunächst eine rechnerische Zwischensumme von 4.852 Euro monatlich. Die Umlagen U1 und U2 sowie der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung sind darin noch nicht enthalten.
Wie hoch die endgültigen Arbeitgeberkosten tatsächlich ausfallen, hängt unter anderem von der Krankenkasse, dem gewählten U1-Erstattungssatz, der Umlagepflicht, der Berufsgenossenschaft und weiteren betrieblichen Aufwendungen ab.
Welche Sozialversicherungsbeiträge trägt der Arbeitgeber 2026?
Im sozialversicherungsrechtlichen Regelfall werden die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Für einen gesetzlich versicherten Arbeitnehmer außerhalb Sachsens gelten 2026 grundsätzlich folgende Arbeitgeberanteile:
| Beitragsart | Gesamtbeitrag | Arbeitgeberanteil |
|---|---|---|
| Allgemeine Krankenversicherung | 14,60 % | 7,30 % |
| Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung | kassenindividuell | die Hälfte |
| Pflegeversicherung | 3,60 % | 1,80 % |
| Allgemeine Rentenversicherung | 18,60 % | 9,30 % |
| Arbeitslosenversicherung | 2,60 % | 1,30 % |
Ohne den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung beträgt der Arbeitgeberanteil damit 19,70 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts.
Für 2026 hat das Bundesministerium für Gesundheit einen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,90 Prozent bekannt gegeben. Wird dieser Wert für eine überschlägige Berechnung verwendet, entfallen weitere 1,45 Prozent auf den Arbeitgeber. Daraus ergibt sich ein rechnerischer Arbeitgeberanteil von insgesamt 21,15 Prozent.
Entscheidend für die tatsächliche Lohnabrechnung ist jedoch grundsätzlich der Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist.
Beispiel: Was kostet ein Mitarbeiter mit 4.000 Euro brutto?
Die folgende Berechnung gilt für einen regulär sozialversicherungspflichtigen und gesetzlich versicherten Arbeitnehmer außerhalb Sachsens. Das Monatsgehalt liegt unterhalb sämtlicher Beitragsbemessungsgrenzen. Für die Krankenversicherung wird beispielhaft der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz von 2,90 Prozent verwendet.
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Bruttogehalt | 4.000,00 € | |
| Krankenversicherung | 7,3 % | 292,00 € |
| Pflegeversicherung | 1,80 % | 72,00 € |
| Rentenversicherung | 9,30 % | 372,00 € |
| Arbeitslosenversicherung | 1,30 % | 52,00 € |
| Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (Summe) | 21,15 % | 846,00 € |
| Insolvenzgeldumlage | 0,15 % | 6,00 € |
| Rechnerische Zwischensumme | 4.852,00 € |
Auf das Jahr hochgerechnet ergibt sich bei zwölf Monatsgehältern eine Zwischensumme von 58.224 Euro.
Noch nicht berücksichtigt sind:
-
Umlage U1, sofern der Arbeitgeber am U1-Verfahren teilnimmt,
-
Umlage U2,
-
Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung,
-
Sonderzahlungen und Sachbezüge,
-
betriebliche Altersversorgung und weitere Arbeitgeberleistungen,
-
Arbeitsplatz, Software und technische Ausstattung,
-
Fortbildungs-, Personalgewinnungs- und Verwaltungskosten.
Die 4.852 Euro sind deshalb keine endgültigen Gesamtkosten, sondern eine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage vor den unternehmens- und mitarbeiterabhängigen Positionen.
Welche weiteren gesetzlichen Umlagen kommen hinzu?
Umlage U1 bei Arbeitsunfähigkeit
Über die Umlage U1 werden Arbeitgeberaufwendungen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall teilweise ausgeglichen.
Am U1-Verfahren nehmen grundsätzlich Arbeitgeber teil, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Für die Feststellung der Beschäftigtenzahl enthält § 3 AAG besondere Regelungen, unter anderem zur anteiligen Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigten.
Die Krankenkassen können unterschiedliche Erstattungssätze und dazugehörige Umlagesätze anbieten. Deshalb gibt es keinen einheitlichen bundesweiten U1-Satz.
Umlage U2 bei Mutterschaft
Die Umlage U2 finanziert den Ausgleich bestimmter Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft und Beschäftigungsverboten. Das Verfahren gilt grundsätzlich unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten. Die konkrete Höhe der Umlage bestimmt die jeweilige Krankenkasse durch ihre Satzung.
Insolvenzgeldumlage
Die Mittel für das Insolvenzgeld werden nach § 358 SGB III grundsätzlich durch eine monatliche Arbeitgeberumlage aufgebracht. Der gesetzliche Umlagesatz beträgt 2026 nach § 360 SGB III 0,15 Prozent des maßgeblichen Arbeitsentgelts.
Gesetzliche Unfallversicherung
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber allein. Die Beitragshöhe kann nicht pauschal als einheitlicher Prozentsatz angegeben werden. Sie richtet sich insbesondere nach dem Finanzbedarf des Unfallversicherungsträgers, den Arbeitsentgelten und dem branchenabhängigen Unfallrisiko beziehungsweise der Gefahrklasse.
Welche Beitragsbemessungsgrenzen gelten 2026?
Sozialversicherungsbeiträge werden nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze erhoben.
| Versicherungszweig | Monatliche Grenze 2026 | Jährliche Grenze 2026 |
|---|---|---|
| Kranken- und Pflegeversicherung | 5.812,50 € | 69.750,00 € |
| Allgemeine Renten- und Arbeitslosenversicherung | 8.450,00 € | 101.400,00 € |
Bei einem darüberliegenden Gehalt kann der Arbeitgeberanteil daher nicht mehr durchgehend als ein einheitlicher Prozentsatz des vollständigen Bruttogehalts berechnet werden.
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze der Krankenversicherung beträgt 2026 dagegen 77.400 Euro. Sie ist von der Beitragsbemessungsgrenze zu unterscheiden: Die Jahresarbeitsentgeltgrenze betrifft grundsätzlich die Versicherungspflicht, während die Beitragsbemessungsgrenze die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen begrenzt.
Zahlt der Arbeitgeber den Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung?
Nein. Der Beitragszuschlag für kinderlose Versicherte nach Vollendung des 23. Lebensjahres beträgt grundsätzlich 0,60 Prozentpunkte und wird vom Arbeitnehmer allein getragen.
Auch die Beitragsabschläge für Eltern mit mehreren Kindern verändern grundsätzlich den Arbeitnehmeranteil. Der reguläre Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung beträgt außerhalb Sachsens weiterhin 1,80 Prozent.
Für Beschäftigte in Sachsen gelten aufgrund der besonderen gesetzlichen Aufteilung abweichende Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile.
Sind Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteile zusätzliche Arbeitgeberkosten?
Im hier dargestellten Regelfall nicht.
Die Lohnsteuer wird vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers einbehalten und vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt. Auch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung werden grundsätzlich aus dem Bruttogehalt finanziert.
Der Arbeitgeber ist allerdings nach § 28e SGB IV gegenüber der Einzugsstelle zur Zahlung des gesamten Sozialversicherungsbeitrags verpflichtet. Wirtschaftlich als zusätzliche Kosten belasten ihn jedoch grundsätzlich nur die von ihm selbst zu tragenden Beitragsanteile und Umlagen.
Für Minijobs, bestimmte Pauschalversteuerungen und besondere Beschäftigungsverhältnisse können abweichende Regelungen gelten.
Müssen Urlaub, Feiertage und Krankheit zusätzlich auf das Jahresgehalt gerechnet werden?
Bei einem fest vereinbarten Monatsgehalt sind bezahlter Urlaub, gesetzliche Feiertage und die gesetzliche Entgeltfortzahlung bereits im laufenden Bruttogehalt enthalten. Diese Gehaltszahlungen dürfen deshalb bei der Ermittlung der jährlichen Auszahlung nicht noch einmal pauschal auf das Jahresbruttogehalt aufgeschlagen werden.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet Arbeitgeber grundsätzlich zur Bezahlung ausgefallener Arbeitszeit an gesetzlichen Feiertagen und – bei Vorliegen der Voraussetzungen – zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für bis zu sechs Wochen. Während des Urlaubs besteht Anspruch auf Urlaubsentgelt.
Für die betriebswirtschaftliche Kalkulation bleiben diese Zeiten dennoch relevant: Sie verringern die produktiv verfügbaren Arbeitstage und können beispielsweise Vertretungs-, Überstunden- oder Kapazitätskosten verursachen.
Sind Arbeitgeberkosten steuerlich absetzbar?
Betrieblich veranlasste Gehälter, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und gesetzliche Umlagen sind grundsätzlich Betriebsausgaben. Nach § 4 Absatz 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Die steuerliche Berücksichtigung mindert den steuerpflichtigen Gewinn. Sie ersetzt jedoch nicht die notwendige Liquiditäts- und Personalkostenplanung.
Fazit: Wie hoch sind die tatsächlichen Kosten eines Mitarbeiters?
Eine allgemeingültige Endsumme kann allein anhand des Bruttogehalts nicht berechnet werden.
Bei einem gesetzlich versicherten Arbeitnehmer außerhalb Sachsens beträgt der Arbeitgeberanteil 2026 zunächst:
19,70 Prozent zuzüglich der Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes.
Hinzu kommen insbesondere:
0,15 Prozent Insolvenzgeldumlage sowie die jeweils maßgeblichen Beiträge zur U1, U2 und gesetzlichen Unfallversicherung.
Bei einem Monatsbrutto von 4.000 Euro ergibt sich unter Verwendung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes eine Zwischensumme von 4.852 Euro. Erst nach Berücksichtigung der konkreten Krankenkassen-, Umlage- und Berufsgenossenschaftsdaten lässt sich die tatsächliche Arbeitgeberbelastung zuverlässig bestimmen.
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Mandatspassung prüfen
Stand: September 2026. Die Beispielrechnung bildet einen vereinfachten Regelfall ab. Für Minijobs, Beschäftigungen im Übergangsbereich, Auszubildende, privat krankenversicherte Arbeitnehmer, Beschäftigte in Sachsen und andere Sonderfälle gelten teilweise abweichende Regelungen.
Im Prüfungsfall gilt: ruhig bleiben, nichts vorschnell herausgeben, keine unüberlegten Erklärungen abgeben und insbesondere keine spontanen Antworten am Telefon geben.
Betriebsprüfer treten in der Praxis häufig freundlich und sachlich auf. Das ist auch richtig so. Dennoch können auf den ersten Blick harmlose Fragen später erhebliche steuerliche Konsequenzen haben. Eine Betriebsprüfung ist kein Alltagsvorgang, sondern ein formelles Verfahren mit möglichen steuerlichen, haftungsrechtlichen und in Einzelfällen sogar strafrechtlichen Folgen. In der Praxis zielt die Prüfung häufig auf steuerliche Mehrergebnisse ab.
Sinnvoll ist bei einer Prüfung durch das Finanzamt insbesondere Folgendes:
1. Prüfungsanordnung oder Nachschau genau prüfen lassen
Was wird geprüft? Welche Jahre sind betroffen? Welche Steuerarten werden geprüft? Welche Unterlagen werden konkret angefordert?
Wichtig: Keine unangeforderten Unterlagen vorschnell herausgeben.
2. Unterlagen strukturiert vorbereiten
Buchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, Verträge, Kassenaufzeichnungen, Fahrtenbücher, Lohnunterlagen und Verfahrensdokumentation sollten vollständig, geordnet und nachvollziehbar vorliegen.
Je besser die Unterlagen vorbereitet sind, desto geringer ist das Risiko, dass der Prüfer aus Unklarheiten oder fehlender Dokumentation steuerlich nachteilige Schlüsse zieht.
3. Risikobereiche vorab analysieren
Vor Beginn der Prüfung sollten typische Schwachstellen geprüft werden:
- private Pkw-Nutzung,
- Kassenführung,
- Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug,
- Gesellschafterverrechnungskonten,
- Fremdleistungen und Subunternehmer,
- Reisekosten,
- Bewirtungskosten,
- private Kostenanteile,
- Lohnabrechnung und Geschäftsführervergütung.
4. Die erste Prüferanfrage sollte genau analysiert werden
Nach Auswertung der elektronischen Buchhaltungsdaten stellt der Betriebsprüfer erste Rückfragen. Diese Rückfragen sind besonders wichtig, weil sie bereits erkennen lassen, welche Auffälligkeiten oder Prüfungsschwerpunkte aus Sicht des Finanzamts bestehen.
Das ist der entscheidende Moment, um strategisch zu arbeiten. Wie beim Schach ist zunächst der Prüfer am Zug. Danach sollte nicht vorschnell reagiert werden. Stattdessen muss geprüft werden:
- Was genau will der Prüfer wissen?
- Welche steuerliche Annahme steckt hinter diesen Fragen?
- Welche Unterlagen stützen unsere Position?
- Gibt es rechtliche Gegenargumente?
- Besteht ein Risiko für Folgefragen oder weitere Prüfungsfelder?
Erst danach sollte ein sachlich fundierter Schriftsatz vorbereitet und eingereicht werden.
5. Kommunikation dem Fachmann überlassen
Die Kommunikation mit dem Finanzamt sollte möglichst über den Steuerberater laufen. So lassen sich missverständliche, unvollständige oder steuerlich nachteilige Aussagen vermeiden.
Nicht jede Rückfrage bedeutet automatisch ein steuerliches Problem. Manchmal muss dem Prüfer lediglich der Sachverhalt vollständig und richtig erklärt werden. Wenn die tatsächlichen Abläufe, Unterlagen und rechtlichen Grundlagen richtig dargestellt werden, erledigt sich ein Prüfungspunkt häufig bereits auf dieser Ebene.
6. Prüfungsfeststellungen fachlich würdigen – Einspruch erst gegen den Steuerbescheid
Nicht jede Feststellung des Prüfers ist automatisch richtig. Entscheidend ist, ob die steuerliche Würdigung rechtlich und tatsächlich belastbar ist.
Bitte beachten Sie: Der Prüfungsbericht ist kein Verwaltungsakt i.S.d. § 118 AO, sondern ein sogenannter „Realakt“ und kann daher nicht angefochten werden. Einwendungen sind erst später im Einspruchsverfahren oder mithilfe von Korrekturvorschriften geltend zu machen.
Je früher Sie uns einbinden, desto besser lassen sich Fehler und überhöhte Steuernachzahlungen vermeiden.
Wir analysieren Ihren konkreten Sachverhalt, prüfen mögliche Prüfungsansätze der Finanzverwaltung und treten unberechtigten oder überzogenen Feststellungen fachlich und fundiert entgegen. Unsere Verteidigungsstrategie stützen wir auf eine sorgfältige Auswertung der vorliegenden Unterlagen, der einschlägigen BMF-Schreiben sowie der Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs.
Eine hilfreiche Übersicht zu den Ergebnissen der steuerlichen Betriebsprüfung der Länder im Jahr 2024 findet sich auf der offiziellen Website des Bundesministeriums der Finanzen im: BMF-Monatsbericht November 2025 – Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung der Länder 2024
Steuernachzahlungen entstehen, wenn laufende Gewinne unterjährig nicht ausreichend berücksichtigt werden. Eine verlässliche Finanzbuchhaltung, regelmäßige betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) und eine laufende Steuerplanung helfen dabei, Risiken frühzeitig zu erkennen und böse Überraschungen zu vermeiden.
Vorauszahlungen können nicht einfach „gestoppt“ werden. Sie können aber beim Finanzamt herabgesetzt oder angepasst werden, wenn die aktuelle Gewinn- und Liquiditätslage dies sachlich begründet.
Wir prüfen regelmäßig, ob Ihre unterjährige Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuerbelastung zur aktuellen Entwicklung passt und stellen bei Bedarf nach Rücksprache mit Ihnen einen begründeten Antrag auf Anpassung oder Herabsetzung der Vorauszahlungen.
Kurz gesagt: Mit aktueller Buchhaltung, vorausschauender Planung und rechtzeitiger Abstimmung mit einem Steuerberater lassen sich unnötige Nachzahlungen und zu hohe Vorauszahlungen vermeiden.
Steuerliche Belastung bis ca. 104.535 EUR bzw. ca. 209.070 EUR Gewinn gleich
Bei der Entscheidung zwischen Einzelunternehmen und GmbH müssen mehrere Aspekte berücksichtigt werden. Aus rein steuerlicher Sicht ist zunächst die effektive beziehungsweise durchschnittliche Steuerbelastung relevant.
Bei einem Gewinn vor Steuern von ca. 104.535 EUR liegt die Steuerbelastung bei einer Single-Person mit Anwendung des Grundtarifs gemäß § 32a EStG unter den genannten Annahmen bei etwa 30 %. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit über eine GmbH oder ein Einzelunternehmen ausgeübt wird.
Bei verheirateten Personen, bei denen die Zusammenveranlagung und der Splittingtarif zur Anwendung kommen, ergibt sich eine vergleichbare Steuerbelastung von etwa 30 % bei einem Gewinn vor Steuern von ca. 209.070 EUR – ebenfalls unabhängig davon, ob die Tätigkeit über eine GmbH oder ein Einzelunternehmen abgewickelt wird.
Somit lohnt sich eine GmbH in vielen Fällen steuerlich nicht, bevor jährlich ein Gewinn vor Steuern von ca. 104.535 EUR beziehungsweise 209.070 EUR erwirtschaftet wird.
Zusätzlich ist zu beachten, dass eine GmbH steuerlich und organisatorisch deutlich komplexer zu führen ist. Dadurch entstehen regelmäßig höhere Steuerberatungs-, Buchführungs- und Verwaltungskosten.
Warum zu Beginn häufig das Einzelunternehmen sinnvoller ist
Aus vielen Gründen lohnt sich die GmbH zu Beginn einer Unternehmertätigkeit häufig noch nicht. In vielen Fällen empfehle ich daher zunächst die Gründung eines Einzelunternehmens. Diese Rechtsform ist deutlich günstiger, einfacher umzusetzen und ermöglicht es, ein Geschäftsvorhaben mit überschaubaren Kosten zu testen.
Aber: Beim Einzelunternehmen haften Sie grundsätzlich mit Ihrem Privatvermögen, wenn Sie zivilrechtlich in Anspruch genommen oder verklagt werden.
Deshalb sollte vorab geklärt werden:
- Was haben Sie konkret vor?
- Wie sieht Ihre geschäftliche Planung aus?
- Wie starten Sie?
- Welche Haftungsrisiken bestehen?
Bitte beachten Sie: Eine abschließende Behandlung dieses Themas würde den Rahmen sprengen.
Gründung und Kapitalausstattung der GmbH vs. Einzelunternehmen
Eine GmbH kann mit 12.500 EUR eingezahltem Stammkapital gegründet werden, vgl. § 7 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 GmbHG, und nicht erst mit vollständig eingezahlten 25.000 EUR. Das eingezahlte Stammkapital kann anschließend von der GmbH verwendet und ausgegeben werden. Es muss also nicht dauerhaft auf dem Bankkonto verbleiben.
Grundsätzlich ist die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, nicht lediglich auf das Stammkapital von 12.500 EUR beziehungsweise 25.000 EUR. Die tatsächliche Haftungsmasse umfasst das gesamte Vermögen der Gesellschaft. Diese Haftungsbeschränkung greift jedoch erst nach Eintragung der GmbH im Handelsregister und schützt nicht bei Pflichtverletzungen.
Zusätzlich fallen Notarkosten für die Satzung und die Anmeldung zum Handelsregister an. Ein Einzelunternehmen können Sie dagegen regelmäßig unkompliziert und ohne Notar selbst beim Gewerbeamt oder Finanzamt anmelden.
Buchführung und laufender Aufwand
Eine GmbH ist kraft Gesetzes zur doppelten Buchführung verpflichtet. Ein Einzelunternehmen kann seinen Gewinn dagegen häufig durch Einnahmen-Überschussrechnung, kurz EÜR, ermitteln und deklarieren.
Einkommensteuerliche Belastung bei Einzelunternehmern und Selbständigen: 42 % ab wann?
Die durchschnittliche beziehungsweise effektive Steuerbelastung von 42 % tritt bei Privatpersonen, also bei Singles mit Anwendung des Grundtarifs, und damit auch bei Einzelgewerbetreibenden, Selbständigen und Freiberuflern erst ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 640.500 EUR ein.
Bei verheirateten Personen und damit auch bei Einzelgewerbetreibenden, Selbständigen und Freiberuflern liegt diese Grenze bei ca. 1.281.000 EUR zu versteuerndem Einkommen.
Die meisten Menschen in Deutschland zahlen jedoch maximal etwa 30 % Einkommensteuer pro Jahr oder weniger.
Um effektiv 30 % Einkommensteuer zahlen zu müssen, müsste das zu versteuernde Einkommen mindestens 181.800 EUR betragen, vgl. § 32a EStG zum Einkommensteuertarif.
Dies entspricht ungefähr:
- einem Bruttojahresarbeitslohn von ca. 209.070 EUR oder
- einem Gewinn beziehungsweise Überschuss von ca. 209.070 EUR im Jahr.
Laufende Besteuerung der GmbH
Die GmbH zahlt auf ihre Gewinne regelmäßig ca. 30 % Steuern, bestehend aus Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Das bedeutet: Bei der GmbH wird bereits jeder erste Euro Gewinn mit Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer belastet.
Zusätzlich ist zu beachten, dass die GmbH keine „Privatsphäre“ wie ein Einzelunternehmer hat. Sobald Geld aus der GmbH an den Gesellschafter fließt, muss geprüft werden, ob eine offene Gewinnausschüttung oder eine verdeckte Gewinnausschüttung, kurz vGA, vorliegt.
Eine offene oder verdeckte Ausschüttung unterliegt regelmäßig der Kapitalertragsteuer von 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, wenn Sie die Anteile im Privatvermögen halten.
Privatentnahmen und Fremdvergleich
Bei einem Einzelunternehmen können Sie verdientes Geld grundsätzlich durch Privatentnahmen entnehmen, ohne dass die Entnahme selbst nochmals eine zusätzliche Steuerbelastung auslöst. Besteuert wird der Gewinn, nicht die Privatentnahme.
Auch der Fremdvergleich ist bei der GmbH besonders wichtig. Sie müssen die GmbH stets so behandeln, als würde sie Ihnen als Gesellschafter nicht gehören. Die GmbH ist ein eigenständiges Steuersubjekt und zivilrechtlich eine eigenständige juristische Person.
Bildlich gesprochen können Sie sich die GmbH wie einen rechtlich selbständigen „juristischen Freund“ vorstellen: Sie gehört Ihnen zwar wirtschaftlich, muss aber rechtlich und steuerlich von Ihrer privaten Sphäre getrennt behandelt werden.
Fazit
Für die meisten Gründer mit einem normalen Geschäftsmodell ist zunächst das Einzelunternehmen die pragmatischere Lösung.
Eine GmbH sollte erst ab ca. 104.535 EUR Gewinn bei Singles beziehungsweise ab ca. 209.070 EUR Gewinn bei verheirateten Personen in Erwägung gezogen werden.
Eine verbindliche Empfehlung ist nur nach Prüfung Ihres konkreten Einzelfalls möglich.
Rechnet Ihr Steuerberater mehr ab als ursprünglich kommuniziert wurde? Werden Termine nicht eingehalten? Ist er telefonisch kaum erreichbar oder erhalten Sie auf Ihre Rückfrage nur verspätet eine Antwort? Kommt die Digitalisierung Ihrer Buchhaltung nicht voran? Haben Sie das Gefühl, dass auf Ihre Sorgen, Ziele und unternehmerische Bedürfnisse nicht ausreichend eingegangen wird? Steht Ihr Steuerberater vielleicht kurz vor der Rente? Oder haben Sie den Eindruck, dass Ihre steuerlichen Möglichkeiten nicht konsequent geprüft und genutzt werden? Möglicherweise stellen Sie auch fest, dass ihm die notwendige Kompetenz für Ihre steuerlichen Angelegenheiten fehlt? Dann ist es Zeit, über einen Wechsel Ihres Steuerberaters nachzudenken.
Sofern keine abweichende einzelvertragliche Regelung besteht, haben Sie die Möglichkeit, Ihren Steuerberater zu wechseln. Bei Diensten höherer Art, die auf besonderem Vertrauen beruhen, kann nach § 627 BGB unter bestimmten Voraussetzungen sogar eine jederzeitige Kündigung in Betracht kommen. Wenn Sie also mit Ihrem derzeitigen Steuerberater nicht mehr zufrieden sind, sollten Sie nicht allein aus Bequemlichkeit an der bestehenden Zusammenarbeit festhalten, sondern einen Wechsel ernsthaft prüfen.
Der organisatorische Aufwand für Sie bleibt dabei in der Regel gering. Wir koordinieren auf Wunsch die wesentlichen Schritte des Steuerberaterwechsels, stimmen die Datenübertragung mit der bisherigen Kanzlei ab und begleiten die Übernahme des Mandats strukturiert. Über den DATEV Mandantenübertrag können die vorhandenen Daten regelmäßig direkt auf unsere Beraternummer übertragen werden.
Der richtige Steuerberater vermittelt Ihnen Sicherheit und Vertrauen. Sie wissen, dass Ihre steuerlichen Angelegenheiten fachkundig betreut und bestehende Gestaltungsmöglichkeiten sinnvoll genutzt werden. Darüber hinaus berät er Sie ganzheitlich und proaktiv, geht auf Ihre persönlichen Anliegen, Sorgen und Ziele ein und begleitet Sie mit der erforderlichen fachlichen Kompetenz professionell in allen steuerlichen Fragen.
Kleine und mittlere Unternehmen sind das Rückgrat der deutschen Wirtschaft. Nach der Definition des Statistischen Bundesamtes zählen hierzu Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen und mittlere Unternehmen, abhängig von Beschäftigtenzahl und Jahresumsatz:
https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Unternehmen/Kleine-Unternehmen-Mittlere-Unternehmen/Glossar/kmu.html
Gerade für solche Unternehmen ist ein guter Steuerberater besonders wichtig und äußerst empfehlenswert.
Im laufenden Tagesgeschäft entstehen bei Unternehmen viele steuerliche und buchhalterische Themen, die auf den ersten Blick einfach wirken, in der Praxis aber schnell zu Fehlern führen können. Dazu gehören insbesondere eine GoBD-konforme Buchführung, korrekt erstellte Rechnungen — einschließlich E-Rechnungen —, die ordnungsgemäße Kassenführung, fristgemäße Umsatzsteuervoranmeldungen (USt-VA), Zusammenfassende Meldungen (ZM) sowie die zutreffende Behandlung von Vorsteuer und Umsatzsteuer.
Ein guter Steuerberater achtet deshalb nicht nur darauf, dass Buchhaltung und Steuererklärungen formal erstellt werden, sondern auch darauf, dass steuerliche Angaben vollständig, nachvollziehbar und plausibel erfasst werden.
Für Unternehmer ist außerdem wichtig: Mit zunehmendem Wachstum steigen auch die steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Anforderungen. Hinzu kommen weitere praktische Belastungen im Unternehmeralltag: Wettbewerbsdruck, Kostendruck, zu wenig Zeit für kaufmännische Themen, Mitarbeitereinstellungen, größere Anschaffungen, Beteiligungskäufe oder Beteiligungsverkäufe, Darlehensaufnahmen, die Finanzierung des Familienheims, Liquiditätsdruck trotz hohen Gewinns, Stress mit dem Finanzamt und unklare Trennung zwischen dem Betrieb und Privatbereich.
Je früher Sie Ihren Steuerberater einbinden, desto besser können steuerliche Risiken reduziert und Gestaltungsmöglichkeiten genutzt werden.
Letztendlich hilft Ihnen ein guter Steuerberater, Ordnung in Ihre steuerlichen und kaufmännischen Prozesse zu bringen, Fehlerquellen zu reduzieren und unternehmerische Entscheidungen auf einer besseren Grundlage zu treffen.
Die Kosten eines guten Steuerberaters lassen sich nicht seriös mit einem pauschalen Betrag beantworten. Entscheidend sind Rechtsform, Umsatz, Belegvolumen, Mitarbeiterzahl, Buchhaltungsqualität, Digitalisierungsgrad, steuerliche Risiken und Beratungsumfang.
Ein seriöser Steuerberater kalkuliert daher nicht nach dem Motto „ein bisschen Buchhaltung“, sondern nach dem tatsächlichen Arbeits- und Haftungsumfang. Die Vergütung richtet sich grundsätzlich nach der Steuerberatervergütungsverordnung, sofern keine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wird. Die StBVV sieht je nach Tätigkeit unterschiedliche Gebührenrahmen vor, zum Beispiel für Beratung, Buchführung, Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Jahresabschlussarbeiten.
Damit die Honorarkosten für Sie transparent und planbar bleiben, vereinbaren wir mit unseren Mandanten in der Regel eine monatliche Pauschale.
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